Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.03.2007 - 20 U 258/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4034
OLG Hamm, 02.03.2007 - 20 U 258/06 (https://dejure.org/2007,4034)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2007 - 20 U 258/06 (https://dejure.org/2007,4034)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. März 2007 - 20 U 258/06 (https://dejure.org/2007,4034)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,4034) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss eines Unfallversicherungsschutzes im Fall eines Unfalls infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des Versuchs einer Straftat; Adäquanz eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer strafbaren Handlung und einem Unfallereignis; Erforderlichkeit des ...

  • Judicialis

    AUB 95 § 2 I (1); ; AUB 95 § 2 I (2); ; StGB § 316

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB 94 § 2 I Nr. 2
    Leistungsausschluss wegen vorsätzlicher Straftat kann auch einen Unfall nach Vollendung und Beendigung der Straftat erfassen

  • RA Kotz

    Unfallversicherung - Herbeiführung einer Straftat und Versicherungsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AUB 95 § 2 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 316
    Kein Unfallversicherungsschutz des Trunkenheitsfahrers bei versehentlichem Bauchschuss durch festnehmenden Polizisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallversicherung - Der Ausschluss "Bei Begehung einer Straftat" kann auch bei Beendigung der Tat noch greifen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2007, 526
  • VersR 2008, 65
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.09.1998 - IV ZR 1/98

    Umfang des Risikoausschlusses wegen Straftaten in der Unfallversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2007 - 20 U 258/06
    Der Ausschluss ist rechtlich unbedenklich und wirksam; dies ist höchstrichterlich wiederholt entschieden worden (vgl. nur BGH, Urt.v. 23.09.1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410 mit Nachweisen).

    Die Adäquanz eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer strafbaren Handlung und einem Unfallereignis ist mithin zu bejahen, wenn durch die Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die generell geeignet ist, Unfälle der eingetretenen Art herbeizuführen (so BGH, Urt.v. 23.09.1998, aaO.).

    An einer zurechenbaren Kausalität würde es fehlen, wenn der Unfall unabhängig von der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens allein auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist, dessen fehlerhaftes Handeln durch die Rechtsverletzung des Versicherten weder ausgelöst noch veranlasst oder mit veranlasst worden ist (Grimm, aaO. Rn. 30; BGH, Urt.v. 23.09.1998, aaO).

  • BGH, 10.01.1957 - II ZR 162/55

    Unfallversicherung. Sittenwidrige Zuwendung der Bezugsberechtigung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2007 - 20 U 258/06
    Er ist nicht in sittlichen Erwägungen begründet, sondern er dient der Ausschaltung des selbstverschuldeten besonderen Unfallrisikos, das mit der Ausführung einer strafbaren Handlung verbunden ist und durch die Erregung und Furcht vor Entdeckung noch gesteigert wird (so schon BGH, Urt.v. 10.01.1957 II ZR 162/55 BGHZ 23, 76).

    Er ist jedoch zu versagen, wenn ein der Straftat eigentümlicher Gefahrenbereich zum Unfall geführt hat (BGH, Urt.v. 10.01.1957, aaO.).

  • LG Dortmund, 30.08.2007 - 2 O 178/07

    Unfallversicherung Ausschluss Straftat

    Dieses ist zwingende Voraussetzung für die Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes (OLG Hamm ZfS 2007, 401).

    Das heißt, die "Ausführung" einer Straftat beschränkt sich nicht auf den Zeitraum, in dem der Straftatbestand verwirklicht wird, sondern sie wirkt darüber hinaus, so dass auch Unfälle beim Rückzug vom Tatort, auf der Flucht usw. vom Ausschluss erfasst werden (vergleiche OLG Hamm ZfS 2007, 401).

    Verwirklicht sich im Unfallereignis der für die Straftat eigentümliche Gefahrenbereich, greift der Ausschluss, der darauf abzielt, die Gemeinschaft der Versicherten nicht mit den selbstverschuldeten besonderen Unfallrisiken zu belasten, die Folge von Straftaten sind (BGHZ 23, 76; OLG Hamm ZfS 2007, 401).

  • OLG Saarbrücken, 30.07.2014 - 5 U 1/14

    Versicherer muss für Schäden bei (alkoholisierten) "Auto-Tauziehen" aufkommen

    (c) Der Kläger hat auch keine - nachweislich - vorsätzliche Tat gemäß § 316 StGB begangen oder an einer solchen teilgenommen (zu § 316 StGB als im Rahmen der einschlägigen Unfallversicherungsklauseln relevanter Vorsatzstraftat OLG Hamm, VersR 2008, 65; Kloth, Private Unfallversicherung, 2008, K Rdn. 41).
  • OLG Hamm, 18.04.2008 - 20 U 219/07

    Bestehen eines Versicherungsschutzes für Unfälle der versicherten Person bei

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LG Aachen, 11.07.2008 - 9 O 433/07
    Insoweit hatte bereits das OLG Hamm (VersR 2008, 65) entschieden, dass der Ausschluss wegen Straftat auch einen Unfall erfassen kann, der sich nach Vollendung und Beendigung einer Straftat ereignet, wenn - wie hier - der Unfall in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Straftat steht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht